Treppenlifte und Recht

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Rechtliche Aspekte rund um Treppenlifte sind ein weites Feld, die sich von baulichen Anforderungen über Normen bis hin zu Rechten und Pflichten von Anbietern erstrecken. Es lohnt sich, bereits zum Zeitpunkt des Kaufs einen Überblick zu haben und ggf. offene Fragen mit allen Betroffenen zu klären.

Normierung von Treppenliften

Der Einsatz von Begriffen für spezielle Treppenliftmodelle kann je nach Informationsquelle recht stark variieren. Einen Versuch, dies zu vereinheitlichen, leistet die Norm EN ISO 9999 der International Standardization Organization. Für Deutschland gibt das Deutsche Institut für Normung eine gültige Übersetzung DIN EN ISO 9999 unter dem Titel Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - Klassifikation und Terminologie heraus. Ihr Ziel ist es, umfassend alle verfügbaren Hilfsmittel aufzuzählen und zu klassifizieren.

Dabei ist sie ständig Veränderungen unterlegen, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Artikel des TreppenliftWiki verwiesen sei, bspw. Treppenlift, Sitzlift, Hublift etc.

Gleichzeitig ist sie nicht rechtlich bindend, so dass sich bspw. Hilfsmittelverzeichnisse oder Leistungskataloge von Krankenversicherungen unterscheiden können.

Baurechtliche Aspekte

Zustimmung in Mehrparteienhäusern

Einen Treppenlift darf man in Deutschland nicht nach Belieben verbauen. Insbesondere an öffentlichen Orten oder bspw. im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern gilt es, Rücksicht auf verschiedene Vorschriften zu nehmen. Bei Mehfamilienhäusern, in der verschiedene Eigentümer Anteil am Haus haben, wird der Einbau des Treppenlifts nicht als notwendige Modernisierung, sondern als Umbau der Bausubstanz angesehen. Entsprechend ist die Zustimmung der (Mit-)Eigentümer einzuholen. Im Zweifelsfall muss er Betroffene nachweisen, dass die anderen Parteien nicht über das unvermeidliche, zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden - ein genereller Anspruch besteht jedoch nicht.

Anders gestaltet sich dies bei Mietverhältnissen. Den Rahmen hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):

"Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen."
- BGB §554a, Absatz 1

Dies bedeutet, dass der Vermieter den Einbau eines Treppenlifts dulden muss, sofern die Gehbehinderung des Mieters den Einbau zwingend notwendig macht, d.h. die Wohnung nicht mehr ohne zusätzlichen Treppenlift erreichbar. Gleichzeitig ist der Mieter verpflichtet, die Kosten des Einbaus selbst zu tragen.

Baurechtliche Normen und Verordnungen

Ebenso wichtig wie die Rechte gegenüber dem Vermieter oder Miteigentümer sind die baurechtlichen Rahmenbedingungen, die es einzuhalten gilt. Im Gegensatz zum Einverständnis der Eigentümer sind dies gerade beim nachträglichen Einbau meist die entscheidenen Stolpersteine. Oberstes Gebot ist nämlich die Gewährleistung der Sicherheit der Mitbewohner - dies schließt insbesondere den Fluchtweg über die Treppe ein. Für diese Fälle unterscheiden sich die exakten Regelungen je nach Bundesland, entscheidend ist die jeweils gültige Landesbauordnung (LBO), vor allem die Abschnitte über barrierefreies Bauen. Sie wird ergänzt durch die "Technischen Baubestimmungen" der Deutschen Industrienorm (DIN) 18065. Grob umrissen sehen diese Folgendes vor:

  • Die Sicherheit der Treppe darf nicht beeinflusst werden. Als Richtwert gilt hier eine verbleibende Breite, die einen Meter "nicht wesentlich" unterschreitet. Dies bezieht sich jedoch auf die Laufschiene.
  • Ohne Passagier (d.h. eingeklappt) müssen 60 cm verbleiben.
  • Die vorschriftsgemäße Nutzung von Handläufen muss gewährleistet bleiben.
  • Die Ruheposition des Lifts darf die Nutzung des Treppenhauses nicht beeinträchtigen.
  • Der Brandschutz muss weiterhin gewährleistet bleiben.

Garantie und Gewährleistung

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung häufig synonym verwendet. Bei genauerer Betrachtung ist dies jedoch weder inhaltlich, noch rechtlich aufrecht zu halten. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich verankertes Recht. Diese fußt auf BGB §§ 433 ff., läuft über zwei Jahre (24 Monate) und umfasst Reparatur, Schadenersatz oder nachträgliche Rabatte für auftretende Mängel.

Während der ersten sechs Monate liegt die Beweispflicht dabei bei den Verkäufern. Nach Ende dieser Frist geht diese Pflicht auf den Käufer über. D.h. ab dem siebten Monat liegt es am Käufer nachzuweisen, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Nutzung des Lifts entstanden ist. Grundsätzlich ist dies jedoch keine Einschränkung der Gewährleistung.

Unter Garantie kann man alle darüber hinausgehenden (Service-)Leistungen des Verkäufes und/oder Herstellers subsummieren. Diese ersetzen auf keinen Fall das Recht auf Gewährleistung. Viel mehr sind sie ein zusätzlicher Aspekt, den es bei der Entscheidung für einen bestimmten Händler zu berücksichtigen gilt. Beispielsweise kann sich ein festgeschriebenes Anrecht auf kostenfreie Wartung, Reparatur oder andere Service-Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erheblich auszahlen.

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn man einen gebrauchten Treppenlift erwirbt. Hier gelten nur sehr eingeschränkte Gewährleistungsrechte, umso entscheidender sind zusätzlich vereinbarte Garantieleistungen.