Pflegeversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Pflegeversicherung und Treppenlifte)
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* Sollen gleichzeitig mehrere Umbauarbeiten stattfinden, werden diese als eine gemeinsame Baumaßnahme interpretiert und als solche auch nur einfach bezuschusst. Weitere Zuschüsse sind erst wieder möglich, wenn eine Veränderung der Pflegesituation dies nötig werden lässt.
 
* Sollen gleichzeitig mehrere Umbauarbeiten stattfinden, werden diese als eine gemeinsame Baumaßnahme interpretiert und als solche auch nur einfach bezuschusst. Weitere Zuschüsse sind erst wieder möglich, wenn eine Veränderung der Pflegesituation dies nötig werden lässt.
 
* In jedem Fall muss der Pflegedienst die Notwendigkeit attestieren.
 
* In jedem Fall muss der Pflegedienst die Notwendigkeit attestieren.
* Der Betrag von 2.557 € beziffert lediglich die Höchstgrenze, es handelt sich um keine Pauschale.
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* Der Betrag von 4.000 € beziffert lediglich die Höchstgrenze, es handelt sich um keine Pauschale.
 
* Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten zu übernehmen. Dabei darf der Eigenanteil jedoch nicht mehr als 50 % des monatlichen Bruttoeinkommens betragen.
 
* Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten zu übernehmen. Dabei darf der Eigenanteil jedoch nicht mehr als 50 % des monatlichen Bruttoeinkommens betragen.

Aktuelle Version vom 3. Mai 2017, 10:17 Uhr

Die Pflegeversicherung ist eine der fünf gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (neben Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) in Deutschland. Als solche trägt sie dem verfassungsmäßigen Prinzip des Sozialstaats Rechnung. Sie ist zuständig für die Vorsorge vor Pflegebedürftigkeit sowie die Versorgung und Unterstützung pflegebedürftiger Personen mit hinreichend Pflegepersonal und Pflegemitteln. Hierzu zählen auch Treppenlifte.

Organisation

Die gesetzliche Pflegeversicherung besteht seit dem Jahr 1995, rechtliche Grundlagen sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgehalten. Die Pflegeversicherung wird von den Pflegekassen angeboten verwaltet, welche wiederum bei den Krankenkassen eingegliedert sind. Für die Deckung der Ausgaben sorgen im Wesentlichen Beiträge aus den Einnahmen der Mitglieder. Momentan liegt der Beitragssatz bei 2,55 % der beitragspflichtigen Einnamen bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 €. Der Beitrag ist gegebenenfalls von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch zu tragen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag genehmigt. Zu beachten ist, dass es sich in der Regel um Zuschüsste handelt, die von den Kosten überstiegen werden - Kostendeckung ist nur in wenigen Fällen gegeben. Als Grundsatz gilt, präventive und rehabilitierende Maßnahmen ambulanter oder stationiärer Pflege vorzuziehen. Zu den bezuschussten oder erstatteten Leistungen zählen zum Beispiel:

  • Pflegegeldzahlungen zur Finanzierung häuslicher Pflege durch Angehörige oder selbst eingestelltes Pflegepersonal
  • Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste
  • Unterstützung stationärer Pflege
  • zusätzliche Unterstützung bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen (s. auch unten)

Pflegegrade

Wesentlicher Bestandteil der Organisationsstruktur der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegegrade. Sie bemessen sich an der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers und sind der wesentliche Gradmesser für die höhe der gewährten Zuschüsse. Pflegebedürftige werden in Graden von I bis V eingestuft. Die Einstufung in einer der Grade erfolgt im Wesentlichen gemäß des zeitlichen Aufwands für die Pflege. Unterschieden wird dabei zwischen Grundpflegeleistungen wie Hygiene, Ernährung und Mobilität und weitergehenden Maßnahmen:

  • Pflegegrad 1: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind lediglich gering in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Das befugt diese Pflegebedürftigen gemäß des Pflegestärkungsgesetz 2 nicht dazu, eine ambulante Geldleistung oder eine Pflegesachleistung seitens der Pflegeversicherung zu beziehen.
  • Pflegegrad 2: Ab Pflegegrad 2 redet man von Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 3: Ab Pflegegrad 3 liegt eine schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor.
  • Pflegegrad 4: Der Pflegegrad 4 wird Menschen zugeteilt, die unter schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit leiden.
  • Pflegegrad 5: Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und richtet sich an Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegeversicherung und Treppenlifte

Treppenlifte gehören bis dato nicht zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, gleichwohl sie gefährlichen Stürzen und Brüchen vorbeugen und im Falle einer Krankheit eine wichtige Unterstützung im häuslichen Alltag sein können. Daher ist die Pflegeversicherung, die in vielen Fällen in die Die Pflegeversicherung, die bei den Krankenkassen eingerichtet wurden, stellen daher in vielen Fällen eine wichtige Unterstützung bei der Finanzierung von Treppenliften dar.

Hierbei sind insbesondere die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung von besonderer Bedeutung. Dieser Zuschuss umfasst alle Arten von Umbaumaßnahmen, die das häusliche Umfeld des Pflegebedürftigen an eine neue Pflegesituation anpasst - neben zusätzlichen Halterungen, Abbau von allerlei Schwellen z.B. an Türen oder Verbreiterungen von Eingängen eben auch der Einbau eines Treppenlifts. Nachdem man einen entsprechenden Antrag vor der Anschaffung des Lifts gestellt hat, kann ein Zuschuss von bis zu 4.000 € bewilligt werden. Hierbei sollte man auf folgende Formalitäten achten:

  • Sollen gleichzeitig mehrere Umbauarbeiten stattfinden, werden diese als eine gemeinsame Baumaßnahme interpretiert und als solche auch nur einfach bezuschusst. Weitere Zuschüsse sind erst wieder möglich, wenn eine Veränderung der Pflegesituation dies nötig werden lässt.
  • In jedem Fall muss der Pflegedienst die Notwendigkeit attestieren.
  • Der Betrag von 4.000 € beziffert lediglich die Höchstgrenze, es handelt sich um keine Pauschale.
  • Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten zu übernehmen. Dabei darf der Eigenanteil jedoch nicht mehr als 50 % des monatlichen Bruttoeinkommens betragen.